Was ist in Gesundheit und Pflege zum Januar 2022 neu geregelt?

05.01.2022, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht, Politik & Wirtschaft, Pflege, Heilberufe

 

Zum Anfang des Jahres 2022 werden in Gesundheit und Pflege etliche Änderungen in Kraft treten.

  1. Bundesweit können Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheker das E-Rezept nutzen, sofern deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten die Patienten vorläufig das bisherige Papierrezept.

  2. Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag, der mit der Dauer der Pflege steigt: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.

  3. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.

  4. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

  5. Der pandemiebedingte Schutzschirm wird bis Ende 2022 verlängert. Das betrifft z. B. Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag und die Möglichkeit für Pflegegeldempfänger, den Beratungsbesuch telefonisch, digi-tal oder per Videokonferenz abzurufen.

  6. Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 pro versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

  7. Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

  8. Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen.

Vgl. Sie auch die Informationen auf der Seite des BMG: www.bundesgesundheitsministerium.de (Stand 29.12.2021).

 

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