Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik: Anpassungen seit Jahresbeginn in Kraft

18.01.2022, Sven C. Preusker
Politik & Wirtschaft, Krankenversicherung

Die im vergangenen September vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Anpassungen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) sind Anfang Januar in Kraft getreten. Mit den Änderungen an der Richtlinie ist es für Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen jetzt zum Beispiel möglich, die breit gefächerte Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten besser zu berücksichtigen, um die Mindestpersonalvorgaben zu erfüllen. Auch der Umfang und die Bedeutung der Psychotherapie im Behandlungsangebot werde, so der G-BA, angemessener abgebildet.

„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten waren in den Berufsgruppen, die für die Berechnung der Mindestpersonalvorgaben gebündelt wurden, noch nicht explizit genannt. Um dies zu ändern, galt es für den G-BA, die unterschiedlichen Qualifikationen und die damit verbundenen berufsrechtlichen Kompetenzen dieser Berufsgruppe adäquat und zukunftssicher zu berücksichtigen – denn mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird es nochmals andere Qualifizierungswege geben als bislang. Mit der gefundenen Lösung werden die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entsprechend ihrer Bedeutung für die Behandlung nicht nur sichtbarer. Sondern die Einrichtungen erhalten auch mehr Flexibilität, die Mindestpersonalvorgaben innerhalb der von der PPP-RL gebildeten Berufsgruppen zu erfüllen“, erläuterte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, anlässlich der Verabschiedung der Richtlinie. Damals betonte sie, dass die beschlossenen Änderungen zur Psychotherapie nur ein erster Schritt zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags seien – für weitreichendere Änderungen hätten aber die empirischen Daten gefehlt. Diese Daten sollen im laufenden Jahr kommen, die notwendigen Aufträge dafür hat der G-BA bereits erteilt.

Anlässlich der Verabschiedung der geänderten Richtlinie kam deutliche Kritik an den neuen Regelungen, unter anderem von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN): Entgegen dem gesetzlichen Auftrag habe der G-BA keine Verbesserung der Personalausstattung psychiatrischer Kliniken mit Ärzten und Psychologen, die Psychotherapie erbringen, beschlossen. Entsprechende Vorschläge seien abgelehnt worden, die Diskussion sei auf das nächste Jahr verschoben worden. Eine Anpassung solle dann auf Basis von Versorgungsdaten aus den Kliniken diskutiert werden, die jedoch nur die gegenwärtige Personalausstattung widerspiegeln würden. Die Daten sagten weder etwas darüber aus, wie viel Psychotherapie fachlich notwendig sei, noch würden sie aufgrund der pandemiebedingten Ausnahmesituation in den Kliniken valide sein. Thomas Pollmächer, Präsident der DGPPN, sagte im September 2021: „Es zeigt sich erneut, dass der G-BA nicht den notwendigen Willen besitzt, um eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung im Krankenhaus sicherzustellen.“ Der G-BA habe die vorgelegten Konzepte ohne konkrete Begründung abgelehnt und die Lösung der dringenden Versorgungsprobleme weiter verschoben. Die Reform der Personalausstattung in den Kliniken, die ursprünglich zu mehr Qualität führen sollte, trete seit Jahren auf der Stelle, kommentierte er.

Maag konterte damals, die PPP-RL werde seit ihrer Beschlussfassung immer wieder hinterfragt und kritisiert. Rückmeldungen aus der Versorgung hätten bereits 2020 zu Konkretisierungen geführt, der G-BA verweigere sich also nicht. Schon bei der Erstfassung habe sich der G-BA darauf verständigt, die Richtlinieninhalte zügig weiterzuentwickeln. Denn die damals vorhandene Datenbasis sei nicht die Grundlage gewesen, die man eigentlich gebraucht hätte – jedoch wegen der nicht verwertbaren Forschungsergebnisse die Einzige, die der G-BA hätte verwenden können. „Die Ergebnisse des Versorgungsforschungsprojekts EPPIK werden wir im nächsten Jahr noch nicht haben. Wissenschaftler der Universität Ulm überprüfen hier derzeit, ob das 2020 von Fachverbänden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften entwickelte sogenannte ‚Plattformmodell‘ möglicherweise geeignet ist, den Personalbedarf in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen zu identifizieren,“ so Maag im September. Das „Projekt zur Überprüfung der Eignung des Plattformmodells als Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken“ (EPPIK) läuft seit April 2021 und wird mit Mitteln des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss für drei Jahre mit insgesamt circa zwei Millionen Euro gefördert. Konsortialpartner im Projekt sind das Deutsche Krankenhausinstitut, das Forum für Gesundheitswirtschaft gGmbH sowie das Universitätsklinikum Heidelberg.

Der G-BA wies darauf hin, dass Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der bestehenden Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte nun explizit genannt seien. Die Aufgaben dieser Berufsgruppe seien insbesondere hinsichtlich psychotherapeutischer Leistungen konkretisiert worden. Alle anderweitig qualifizierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten würden nun ausdrücklich die bestehende Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen erweitern. Auch das Tätigkeitsprofil dieser Berufsgruppe sei hinsichtlich psychotherapeutischer Leistungen entsprechend überarbeitet worden.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Vergütungswegfall bei nicht vollständiger Erfüllung der Personalvorgaben. Wenn die Mindestpersonalvorgaben einrichtungsbezogen über einen Zeitraum von drei Monaten zwar fristgerecht, aber nicht vollständig erfüllt werden, führt dies ein Jahr später als bisher geplant zu einem Vergütungswegfall – In der Psychiatrie erst ab 2023 und in der Psychosomatik erst ab 2024. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger können jetzt auch in der Erwachsenenpsychiatrie und -psychosomatik vollständig zur Ermittlung der personellen Mindestvorgaben herangezogen werden. Bislang war dies nur bei Kindern und Jugendlichen möglich.

Für tagesklinisch intensiv versorgte Patientinnen und Patienten wurde in den Behandlungsbereichen mit der Anpassung eine neue Kategorie A8 „Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär“ eingeführt. Behandlungsbereiche dienen dazu, Patientinnen und Patienten nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln einzugruppieren. Mit der neuen Kategorie soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Bedarf an umfassender und engmaschiger therapeutischer Unterstützung in Tageskliniken als Alternative zur vollstationären Versorgung differenzierter abzubilden.

Bis zum 31. Dezember 2023 ist für psychosomatische Einrichtungen für Erwachsene außerdem eine Anrechnung der Berufsgruppe der Psychotherapeuten und Psychologen auf die anderen nicht ärztlichen Berufsgruppen möglich, um eine größere Flexibilität bei der Erfüllung der Personalvorgaben zu ermöglichen. Geplant ist, 2023 über die sich anschließende Ausgestaltung der Anrechnungsregelung zu entscheiden.

Der G-BA legt in der Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal (PPP-RL) qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische Versorgung fest. Die Erstfassung trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Die seitdem getroffenen Beschlüsse nahmen beispielsweise Änderungen hinsichtlich der Nachweispflichten und Übergangsregelungen sowie Konkretisierungen der Regelungen vor.

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