Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt seit 01.01.2023

23.01.2023, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht

Zum 1. Januar 2023 ist das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. So gibt der neue § 1358 BGB Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit nur General- und Vorsorgevollmachten, möglichst verbunden mit einer Patientenverfügung.

Wenn ein Ehepartner aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist, kann sich ab 2023 der andere Ehepartner gegenüber dem behandelnden Arzt auf sein Notvertretungsrecht berufen. Der Arzt muss allerdings bei der erstmaligen Ausübung des Notvertretungsrechts prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, also kein Betreuer bestellt und keine Vorsorgevollmacht erteilt ist. So dürfen die Ehegatten nicht getrennt leben, im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin darf kein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht eingetragen sein. 

Der behandelnde Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Vertretung vorliegen und ab wann dies der Fall war. Vorher kann der Ehegatte die Vertretung nicht ausüben. 
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser Ehegattenvetreter darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte, z. B. an Rechtsanwälte, bewilligen, § 1358 Abs. 2 BGB.

 

Dieser Beitrag stammt aus dem Healthcare & Hospital Law Newsletter 1-2023. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!

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