Hinweisgeberschutzgesetz tritt Mitte Juni 2023 in Kraft

26.05.2023, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht

Das bereits im HHL-Newsletter 6/2022 angesprochene und im HHL-Newsletter 1/2023 nochmals erwähnte Hinweisgeberschutzgesetz hat, nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 09.05.2023 eine Einigung gefunden hat – der Bundesrat hatte dem Gesetz am 10.02.2023 nicht zugestimmt – am 11.05.2023 den Bundestag und am 12.05.2023 den Bundesrat passiert, sodass das Gesetz Mitte Juni 2023 in Kraft treten wird.

Gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung sind unter anderem Anpassungen bei den Meldewegen geplant. So sollen externe und interne Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet sein, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden. Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden. Zudem soll der Bußgeldrahmen in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro betragen.

Beschäftigungsgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten haben drei Monate Zeit, die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes umzusetzen. Also bleibt bis Mitte September Zeit für die Umsetzung. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten ist der Stichtag der Umsetzungsfrist der 17.12.2023. Es müssen dann interne Meldestellen und Konzepte zum Schutz von Hinweisgebenden eingerichtet und betrieben werden.
 

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