Einführung neuer Pflegefachassistenzausbildung im Kabinett beschlossen

04.09.2024, medhochzwei
Pflege, Politik & Wirtschaft, Aus- & Weiterbildung

Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen sollen künftig eine bundeseinheitliche, angemessen vergütete Ausbildung durchlaufen. Das ist Ziel des Entwurfs für ein Pflegefachassistenzgesetz, der heute (4. September) vom Bundeskabinett beschlossen worden ist. Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen sollen so besser qualifiziert werden und mehr Verantwortung übernehmen können, hieß es dazu. Ihre Ausbildungszeit soll bundeseinheitlich auf 18 Monate festgesetzt werden, die 27 verschiedenen, landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen sollen durch die neue Regelung abgelöst werden. Das vereinfache auch die Anerkennung ausländischer Pflegekräfte, hieß es vom Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:

  • Die Ausbildung führt zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“.
  • Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeit grundsätzlich 18 Monate. Eine Ausbildung in Teilzeit ist möglich. Insbesondere für Personen mit Berufserfahrung sind umfassende Verkürzungsmöglichkeiten vorgesehen, zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger.
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich. Umgekehrt kann auch eine abgebrochene Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz weitergehend berücksichtigt werden.
  • Die Auszubildenden erhalten einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Finanzierung der Ausbildung auf eine einheitliche Grundlage gestellt werden. Die Finanzierung soll nach dem Modell des Pflegeberufegesetzes erfolgen. Damit werde für die ausbildenden Einrichtungen wie auch die Pflegeschulen eine verlässliche und sektorenübergreifende Finanzierungsgrundlage geschaffen und für die Auszubildenden eine hochwertige Ausbildung mit angemessener Ausbildungsvergütung ermöglicht, hieß es aus dem Ministerium. Der Rückgriff auf die bewährten Verfahren des Pflegeberufegesetzes gewährleiste die schnelle Umsetzbarkeit.

Dieser Beitrag stammt aus dem medhochzwei Newsletter 14-2024. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!

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