Praktische Rechtsfragen bei der Anwendung naturheilkundlicher & ganzheitlicher Pflegemethoden, insbesondere Wickel und Auflagen

24.03.2025, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Heilberufe, Recht

 

Der Linum e.V., Verein zur Förderung naturheilkundlicher und ganzheitlicher Pflegemethoden, insbesondere Wickel und Auflagen, beauftragte 2023 den Autor mit der Juristischen Beurteilung des Themas „Praktische Rechtsfragen bei der Anwendung naturheilkundlicher und ganzheitlicher Pflegemethoden, insbesondere Wickel und Auflagen“.
Die Ergebnisse dieser Beurteilung auf 194 Seiten interessieren allgemein und können jetzt erst veröffentlich werden. In diesem Newsletter werden die Ergebnisse vorgestellt.

Bei naturheilkundlichen und ganzheitlichen Pflegemethoden handelt es sich formaljuristisch um Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz, deren Ausübung bei selbstständiger weisungsfreier Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, während unselbständige Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig ist, aber grundsätzlich unter ärztlicher Verantwortung erfolgt.
Ob Heilkundeausübung vorliegt oder nicht, ist von der Rechtsprechung in einer umfangreichen Kasuistik entschieden. Sie bezieht sich auf einzelne Tätigkeiten und nicht generell auf die berufliche Tätigkeit der Behandler. Das bedeutet: es wird hier geprüft, ob eine einzelne Behandlung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert und bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise gesundheitliche Schäden verursachen kann.

Folgende Tätigkeiten gehören u.a. zur Heilkunde:

  • Akupunktur, Akupressur
  • Beschneidung aus religiösen Gründen
  • Botox-Injektionen
  • Chiropraktik
  • chirurgische Korrekturen von Ohren, Brust und Nase
  • Faltenunterspritzungen
  • Fußreflexzonenmassage
  • Heilmagnetisieren von Erdstrahlen
  • Kraniosakrale Therapie
  • Osteopathie
  • Piercing
  • Synergetik-Therapie
  • Traditionelle Chinesische Medizin
  • Zahnbleaching.

Nicht als Ausübung von Heilkunde wurden beispielsweise angesehen:

  • „Esper-Klötzen“: Untersuchung des Erdbodens auf Störzonen ohne individuellen Bezug auf ein Krankheitsgeschehen
  • Diätberatung
  • Durchstechen von Ohrläppchen
  • Geistheiler- und Wunderheiler-Tätigkeiten
  • Hörtests durch Hörgeräteakustiker
  • Knochendichtemessung
  • Raucherentwöhnung, wenn nicht durch Akupunktur
  • Sehtests durch Optiker
  • Softlaser-Therapie
  • Vitametik (Ausübung eines Impulses auf die Halsmuskulatur).

Nach dem derzeitigen Rechtsprechungsstand ist die Ausübung der Heilkunde und damit auch die Erlaubnis nach dem HeilprG auf einen Sektor beschränkbar.

Das PflBG 2017 schärft die Aufgabenverteilung zwischen Medizin und Pflege dergestalt, dass es einen selbstständigen Bereich der pflegerischen Aufgaben gibt, der im außerklinischen Bereich als Grundpflege zusammengefasst wird. Dort ist die Anwendung komplementärer Heil- und Pflegemaßnahmen eigenverantwortliche Aufgabe der Pflege. Eine Information des Arztes ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Hausärzte können sich ohne weiteres anhand der Pflegedokumentation informieren.

Soweit Grundpflege im klinischen Bereich stattfindet, sei es Krankenhaus, sei es Reha-Einrichtung, sei es Hospiz, muss der Arzt informiert werden und die Maßnahme in der Pflegedokumentation dokumentiert werden.

Soweit es um medizinische Behandlungspflege geht, bedarf es im klinischen Bereich einer Absprache mit dem behandelnden Arzt. Grundsätzlich bedarf es der Einzelfallanordnung, eventuell auch der standardisierten generellen Anordnung für gleichgelagerte Fälle oder gar der Substitution wie in der Wundversorgung.
Im außerklinischen Bereich bedarf es nur der ärztlichen Verordnung von medizinischen Behandlungsmaßnahmen oder der Medikation. Über die Anwendung komplementärer Pflegemaßnahmen muss der verordnende Arzt informiert werden. Verbieten kann er es nicht, aber gegebenenfalls medizinische Einwände aus ärztlicher Sicht geltend machen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt vom selbstständigen, weisungsfreien Heiler, der nicht Arzt ist, dass der Patient/Verbraucher darüber unterrichtet wird, dass die angebotene Therapie keine ärztliche Heilbehandlung darstellt und diese insbesondere nicht ersetzt.

Ein gut sichtbarer Hinweis in den Räumen oder ein Merkblatt, das zur Unterschrift vorgelegt wird, reicht also völlig aus. Somit reicht grundsätzlich eine Infobroschüre aus.

Ein schriftliches Einverständnis ist nur bei Verabreichen eines Arzneimittels im Rahmen einer klinischen Prüfung erforderlich, § 40 Absatz 1 Nr. 3 Arzneimittelgesetz. Mündliches Einverständnis oder Einverständnis durch schlüssiges Verhalten reicht aus. Wegen der Beweisbarkeit wird ein solches Einverständnis in der Dokumentation festgehalten. Nicht jede Anwendung bedarf einer Einwilligung, ein einmaliges Einwilligen reicht so lange aus, bis der Patient nicht mehr will.

Jedenfalls ist ein Informationsmedium wichtig, weil der Kunde/Patient/Verbraucher wissen muss, was hier gemacht wird. Soweit medizinische Anwendungen ergänzt werden, bedarf es insbesondere unbedingt des Hinweises, dass hier keine ärztlich-medizinische Behandlung erfolgt und für den Fall, dass es zu keiner Verbesserung, eventuell sogar zu einer Verschlechterung des Zustandes kommt, unbedingt ein Arzt aufgesucht werden soll.

Patientenindividuelles Mischen von Aromastoffen, die keine Arzneimittel sind, ist keine Herstellung, weil kein Bereitstellen auf dem Markt erfolgt, also keine Abgabe an einen Marktteilnehmer im kosmetikrechtlichen Sinne und auch nicht im produktehaftungsrechtlichen Sinne.

Wenn Aromastoffe Arzneimittel sind, kann im Einsatz der Mischung am Patienten eine arzneimittelrechtliche Herstellung gesehen werden, es sei denn, dass das Mischen im Rahmen der ärztlichen Behandlung durch den behandelnden Arzt verantwortet wird oder der Krankenhausapotheker das Mischen verantwortet.

Vorratsmischen von Aromastoffen, die keine Arzneimittel sind, ist dann Herstellung, wenn der "Vorrat" an andere Personen abgegeben wird, also eine Schenkung oder ein Verkauf erfolgt. Wenn der Vorrat lediglich in der Einrichtung verbraucht wird, also lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Patientenversorgung vorliegt, stellt dies keine Herstellung dar. Allerdings muss dann das Vorratsgefäß entsprechend gekennzeichnet werden, damit andere Anwender wissen, was im Gefäß ist. Das hat aber nichts mit Herstellung zu tun, sondern ist eine Sorgfaltspflicht, die Anwender einzuhalten haben.
Die Einrichtung wird nur dann zum Hersteller, wenn Mischungen (die keine Arzneimittel sind) an andere Personen abgegeben werden. Im Übrigen sind die Einrichtungsverantwortlichen verpflichtet, organisatorisch dafür zu sorgen, dass nur in Absprache mit der Einrichtung gemischt wird, eine korrekte Kennzeichnung der Gefäße erfolgt und die Information des Patienten richtig dokumentiert ist.

Für die Mitarbeiterin/für den Mitarbeiter bedeutet das:

  • Ein vom Hersteller als kosmetisches Mittel bestimmtes ätherisches Öl kann vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin im Rahmen der fachlichen Kompetenz unmittelbar am Patienten angewendet werden, wenn die vom Hersteller angegebene Verwendungsempfehlung und Dosierung eingehalten wird. Das gilt insbesondere auch für die vom Hersteller autorisierten Fertigmischungen.
  • Wird ein ätherisches Öl außerhalb der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung oder Dosierung angewendet, wird der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nicht zum Hersteller, sondern es liegt ein quasi „Off-Label-Use“ vor. Die Gesundheitseinrichtung und/oder der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin haften für Schäden, die der Patient durch das eingesetzte ätherische Öl erleidet, wenn eine Kausalität und ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt für das Mischen von Aromastoffen.
  • Auch bei einem Mischen auf Vorrat liegt keine Bereitstellung auf dem Markt vor. Bei den Sorgfaltspflichten müssen allerdings die Vorschriften der KosmetikVO, soweit es um Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung geht, beachtet werden. Sowohl die Ge-sundheitseinrichtung und/oder der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin) können für Schäden, die den Patienten aufgrund der Aromamischung entstehen, haften, sofern Kausalität und Verschulden nachgewiesen werden kann. Mischen auf Vorrat durch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ist unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nicht zu beanstanden.

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