Frage aus der Praxis: Was bdeutet in der Kennzeichnung der Sicherheitstechnischen Kontrolle nach § 12 MPBetreibV Person, die rückverfolgbar ist?

26.05.2025, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht, Versorgung

Im Gesetzestext steht im § 12 Abs. 3.Satz 1 Nr. 2 MPBetreibV folgendes: „… mit einem Zeichen zu kennzeichnen, aus dem das Jahr und der Monat der nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle und die Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt hat, eindeutig und rückverfolgbar hervorgehen.“
Hier stellt sich die Frage, ist mit der Person eine natürliche oder juristische gemeint und was heißt eindeutig und rückverfolgbar?

Antwort:
Aus dem Begriff "rückverfolgbar" ergibt sich, dass die konkrete Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt hat, nicht auf dem Zeichen stehen muss, sondern aus dem Zeichen erkennbar sein muss, wie die konkrete Person rückverfolgbar ermittelt werden kann und das bedeutet, auf dem Zeichen steht z.B. die Firma, für die der Mitarbeiter die sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt hat und die Firma führt eine eindeutige Dokumentation, aus der sich der konkrete Mitarbeiter ergibt.

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