Freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit im Einigungspapier TVöD Tarifrunde 2025

27.05.2025, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht, Politik & Wirtschaft

Am 06. April 2025 einigten sich die Tarifpartner Bund und Kommunen in den Tarifbereichen des TVöD unter anderem auch zu der Möglichkeit einer freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit – ein Arbeitszeitmodell, das auch von der neuen Regierung insoweit präferiert wird, dass das Arbeitszeitgesetz von der Tagesarbeitszeitbegrenzung europakonform auf die Wochenarbeitszeitbegrenzung übergehen soll. Ein Arbeitszeitgesetz-Entwurf ist in Planung, der zu gegebener Zeit im HHL-Newsletter zeitnah vorgestellt wird.

Die ab 01.01.2026 geltende Tarifvorschrift, die zunächst einmal auf fünf Jahre befristet ist, lautet wie folgt:

Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
Beschäftigte und Arbeitgeber können nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Erhöhung ist zu befristen und kann bis zu 18 Monate betragen. Verlängerungen sind einvernehmlich möglich und zu befristen. Die Verlängerung kann jeweils bis zu 18 Monate betragen. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Näheres kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geregelt werden.
Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen (Erhöhungsstunden), erhalten Beschäftigte einen Zuschlag in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in Höhe von 25 Prozent und in den Entgeltgruppen 9c bis 15 in Höhe von 10 Prozent
des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

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