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Der Bundestag hat jetzt das das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ in 2./3. Lesung verabschiedet. Der Ursprung dieses Gesetzes liegt im „Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz“ aus der 20. Legislaturperiode, das wegen des Bruchs der Koalition nicht mehr umgesetzt werden konnte. In der aktuellen Version ist das Gesetz allerdings noch um einige, auch fachfremde, Punkte ergänzt worden. Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll mit dem Gesetz die Pflege umfassend entbürokratisiert und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen erweitert werden.
Mit dem Gesetz werden Pflegefachkräfte zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung befugt und dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen in einem bestimmten Rahmen nach einer ärztlichen Erstdiagnose Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren. Darüber hinaus erhalten Pflegefachpersonen die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung auch ohne eine ärztliche Diagnose zu erbringen, wenn sie den pflegerischen Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt haben. Die Selbstverwaltung soll unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände festlegen, welche Leistungen das konkret betrifft, wobei auch abweichende Vorgaben für einzelne Versorgungsbereiche getroffen werden können.
Ferner sollen Leistungen von Pflegefachpersonen, die bislang Ärzten vorbehalten waren, schneller „in die Fläche“ kommen. Im parlamentarischen Verfahren wurden dazu die Fristen verkürzt, innerhalb derer die Selbstverwaltung bestimmen soll, welche ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen übertragen werden. Zur weitergehenden fachlichen Klärung soll wissenschaftlich eine Aufgabenbeschreibung für die berufliche Pflege erarbeitet werden („Scope of Practice“). Flankierend soll die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene einheitlich geregelt und damit gestärkt werden.
Für Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, soll der Zugang zu Präventionsleistungen erleichtert werden, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung, die künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden kann.
Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, sollen neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Diese sollen sowohl Trägern von bereits praktizierten vergleichbaren Versorgungskonzepten als auch anderen Versorgungsformen ergänzende Optionen im bestehenden ambulanten System zur Versorgung der Pflegebedürftigen bieten. Daneben können stationäre Leistungserbringer im Rahmen von Modellvorhaben eine Flexibilisierung ihrer Leistungserbringung im geschützten Rahmen erproben.
Im Hinblick auf die kommunale Pflegeplanung soll die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen verbessert werden. Die Kommunen erhalten künftig aktuellere Datengrundlagen und mehr Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung vor Ort. Der Ausbau der Förderung regionaler Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.
Um Bürokratie in der Pflege abzubauen, soll unter anderem der Umfang der Pflegedokumentation gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert. Um Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die pflegerische Versorgung gut zu gewährleisten, sollen die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt werden. Doppelprüfungen von Heimaufsicht und MD sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden. Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine Qualitätsprüfung mit dem Ergebnis eines hohen Qualitätsniveaus bestehen, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre verlängert werden.
Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung in der eigenen Häuslichkeit künftig nur noch halbjährlich einmal abrufen, statt zuvor vierteljährlich einmal. Sie erhalten jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf die Beratung vierteljährlich in Anspruch zu nehmen.
Um digitale Pflegeanwendungen (DiPA) schneller in die Versorgung zu bringen, soll das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht werden. Auch im Pflegevergütungsrecht sollen Neuregelungen schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse ermöglichen. Beschleunigt werden sollen zudem die Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.
Zusätzlich sollen mit dem Gesetz Vergütungsanstiege in Krankenhäusern auf die reale Kostenentwicklung begrenzt werden – eine Regelung, die unter anderem von der DKG scharf kritisiert wurde. Dazu soll für das kommende Jahr die Meistbegünstigungsklausel ausgesetzt werden, wonach zwischen dem vom statistischen Bundesamt ermittelten Orientierungswert (also der tatsächlichen Kostenentwicklung im Krankenhaus ) und der Grundlohnrate (der Veränderung der durchschnittlichen Beitragseinnahmen je GKV-Mitglied) der jeweils höchste Wert als Obergrenze für die jährliche Vereinbarung des Veränderungswerts gilt. Der maximale Anstieg der Vergütungen wird damit auf die im Orientierungswert real abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Das BMG erwartet, dass so Kostensteigerungen für die GKV in Höhe von bis zu 1,8 Milliarden Euro vermieden werden können.
Im Vergleich zum Jahr 2024 soll der Ausgabenanstieg der sächlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen im kommenden Jahr mit dem Gesetz auf acht Prozent begrenzt werden. Im Vergleich zum laufenden Jahr sollen Kostenanstiege nur in Höhe der Inflationsentwicklung von rund zwei Prozent anfallen dürfen. Durch die Begrenzung sollen rund 100 Millionen Euro eingespart werden.
Die Fördersumme des Innovationsfonds soll im kommenden Jahr einmalig von 200 Millionen auf 100 Millionen Euro gesenkt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen werden im Jahr 2026 von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Die Finanzierung der Fördermittel im Jahr 2026 erfolgt – mit Ausnahme des ebenfalls halbierten Finanzierungsanteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse – ausschließlich durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
All diese Regelungen sollen verhindern, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen 2,9 Prozent übersteigt und die Kosten für die GKV weiter wachsen.
Der 2. Durchgang im Bundesrat ist für den 19. Dezember vorgesehen, das Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Der Deutsche Pflegerat (DPR) begrüßte die Verabschiedung des Gesetzes als „entscheidenden Fortschritt für die Profession Pflege und die Gesundheitsversorgung“. „Das ist ein großer und unglaublich wichtiger Schritt“, so Christine Vogler, Präsidentin des DPR. Erstmals würden pflegerische Kompetenzen berufsrechtlich klargestellt und sozialrechtlich in den Sozialgesetzbüchern V und XI verankert. Pflegefachpersonen könnten zudem bei entsprechender Qualifikation eigenverantwortlich bestimmte Leistungen nach ärztlicher oder nach pflegerischer Diagnose erbringen. „Die Bedeutung ist außerordentlich“, so Vogler. Pflegerisches Handeln sei somit auch das Ergebnis pflegerischer Diagnosestellung.
Sie betonte dass es jetzt gelte, die verschiedenen pflegediagnostischen Systeme und Terminologien, die in der Praxis etabliert sind, auszubauen und mit einer gemeinsamen, interdisziplinären Referenzterminologie zu verknüpfen. Die neuen Handlungsspielräume müssten mit klaren Zuständigkeiten, verbindlichen Fristen und einer gesicherten Finanzierung umgesetzt werden. „Handlungsspielräume wirken, wenn sie rechtssicher, abrechenbar und mit klaren Qualitätsstandards unterlegt sind. Geben Sie uns Pflichten, aber auch die Mittel, Mandate und Transparenz. Dann zeigen wir, was Pflege kann.“
Der DPR fordert, die in § 73d SGB V vorgesehenen Verträge zügig zu schließen und bundesweit einheitliche Weiterbildungs- und im nächsten Schritt auch Abrechnungsstrukturen zu schaffen. Unterstützend brauche es eine verlässliche digitale Infrastruktur, die pflegerische Leistungen sektorenübergreifend abbilde und die Zusammenarbeit im Team stärke. Damit die neuen Befugnisse tragen, dürfe die Ausgestaltung nicht allein in der Hand von Kassen- und Prüfinstitutionen liegen: Der DPR, die Pflegekammern und die Wissenschaft müssten gleichberechtigt in Gremien und Richtlinienprozesse eingebunden werden, und das mit echten Mitentscheidungsrechten.
„Die Richtung stimmt“, so Vogler, „doch ob dieser Schritt trägt, entscheidet sich an der Umsetzung. Pflege ist bereit, Verantwortung zu übernehmen – jetzt müssen alle Beteiligten in den weiteren Vereinbarungen liefern.“
Auch der AOK-Bundesverband äußerte sich überwiegend positiv zu dem Gesetz. Die Vorstandsvorsitzende des Verbandes, Dr. Carola Reimann, sagte: „Die mit dem Gesetz geplante Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen ist richtig und gut. Davon profitiert nicht nur die Pflege, sondern auch die geplante Reform zur Primärversorgung. Das Gesetz schafft insgesamt gute Grundlagen für eine Abkehr vom Arztvorbehalt.“
Kritisch sehe der Verband die Option, dass Pflegefachpersonen auch ohne ärztliche Diagnose und Indikationsstellung, nur auf Grundlage einer pflegerischen Diagnose, künftig heilkundliche Aufgaben eigenverantwortlich erbringen dürfen sollen, da es in Deutschland kein einheitliches und anerkanntes Diagnosesystem gebe. Pflegerische Diagnosen würden in der Praxis und Wissenschaft unterschiedlich verstanden und mithilfe verschiedener Klassifikationssysteme beschrieben. Ein verbindlicher fachlicher Rahmen für ihre Anwendung bestehe derzeit jedoch nicht.
Der Vorsitzende des Bundesverbands Managed Care (BMC), Prof. Dr. Lutz Hager, sagte, das Gesetz setze wichtige Impulse für die Profession Pflege. „Die qualifikationsgerechte Erweiterung von Befugnissen kann Pflegefachpersonen stärker in die Versorgung einbinden und die Praxis näher an den Bedarf der Patientinnen und Patienten rücken. Gleichzeitig bleibt der gesetzliche Rahmen sehr kleinteilig reguliert und riskiert, die Ausübung der Pflege durch zusätzliche Vorgaben weiter zu belasten. Was fehlt, sind echte Gestaltungsspielräume für eine interprofessionelle Umsetzung, etwa für Teams, die regional vernetzt arbeiten und Aufgaben flexibel nach Kompetenz verteilen“, so Hager. In der Summe sei das Gesetz deshalb ein notwendiger Zwischenschritt – es weise in die richtige Richtung, sei aber noch kein Durchbruch für eine moderne, wirklich teamorientierte Versorgung. Entscheidend sei jetzt, dass die neuen Befugnisse konsequent umgesetzt und weiterentwickelt werden.
Mit Blick auf die angehängten Sparmaßnahmen mahnte der BMC an, dass sie Halbierung des Innovationsfonds ausschließlich für 2026 gelten dürfe. Eine Verstetigung dieser Sparmaßnahme würde die Innovationsfähigkeit des Gesundheitssystems stark beeinträchtigen und den Transfer evidenzbasierter Lösungen in die Regelversorgung ausbremsen.
Dieser Beitrag stammt aus dem medhochzwei Newsletter 18/2025. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!