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© Foto: Wilfried Gerharz
Die Arbeit hat sich gelohnt. Seit über 10 Jahren werden Leitungskräfte und Mitarbeitende der Träger der Rentenversicherung geschult und beraten, Care und Case Management zu implementieren. Mehrere Rehapro-Projekte, insbesondere das Projekt KIT (Koordination integrierter Teilhabe), haben Instrumente erarbeitet und positive Effekte aufgezeigt.
Mit Beschluss des §13a im SGB VI am 06.11.2025 erhalten die Träger der Rentenversicherung die Möglichkeit, Versicherte unabhängig von einer Bewilligung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei ihrer beruflichen Teilhabe proaktiv und präventiv zu unterstützen. Damit wird ein wichtiger Schritt in Richtung personenzentrierte Leistungserbringung sowie vernetzter Zusammenarbeit getan.
Das inhaltliche Verständnis von Fallmanagement (§13a Absatz 3 Satz 1-5) entspricht in zentralen Merkmalen dem Care und Case Management (DGCC).
Der Gesetzgeber spricht in den „kann-Formulierungen“ den Trägern der Rentenversicherung Vertrauen aus, selbstverantwortlich über ein Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung Bund Konkretisierungen vorzunehmen (Absatz 5) und für eine zielorientierte Implementierung zu sorgen.
Im Sinne der Versichertengemeinschaft und des Gesetzgebers ist erwartbar, dass nun alle Träger der Rentenversicherung das Potential des §13a auch zur Reform der eigenen Organisation nutzen, nicht nur gesetzes-, verwaltungs- und maßnahmenbezogen auf Anträge zu reagieren, sondern auch personenbezogen und bedarfsorientiert Strukturen und Abläufe so zu gestalten, dass präventives und proaktives Handeln gefördert wird. Nur dann kann erreicht werden, dass die Träger der Rentenversicherung individuelle Bedarfe frühzeitig und angemessen mit Blick auf die gesamte Lebenssituation der Versicherten in ihrer Komplexität erkennen sowie miteinander und vor Ort in vernetzter Unterstützung mit Leistungserbringern berufliche Teilhabe unterstützen. §13a SGB VI hat dazu die Grundlagen für alle Träger der Rentenversicherung geschaffen.
Darüber hinaus findet berufliche Teilhabeunterstützung auch im SGB II und III statt. Der Referentenentwurf vom 10.11.2025 zur Änderung des SGB II sieht mit §28b Absatz SGB III ebenfalls Fallmanagement vor. Im Sinne eines implementierten Care und Case Managements besteht nun die Chance, eine personenzentrierte und rechtskreisübergreifende Hilfe im SGB II, III + VI bei beruflicher Teilhabe vorzusehen.
Prof. Dr. Hugo Mennemann ist Professor an der Fachhochschule Münster im Fachbereich Sozialwesen, Mitinhaber des Münsteraner Instituts für Forschung, Fortbilung und Beratung (MItFFB) sowie Gründungsmitglied und 1. Vorstandsvorsitzender der DGCC.
Dieser Beitrag stammt aus dem medhochzwei Newsletter 19/2025. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!