Heilbehandlungsstreitigkeiten ab 01.01.2026 ausschließlich in erster Instanz beim Landgericht

22.01.2026, Prof. Hans Böhme
Recht, Versorgung


 

Ab 1. Januar 2026 ist für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten wegen Heilbehandlungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unabhängig vom Streitwert ausschließlich das Landgericht als Klageinstanz zuständig. Behandlungsfehler, sonstige Arzthaftungsfälle und Honorarklagen sind jetzt also beim Landgericht konzentriert.

Es kommt also nicht mehr auf den Streitwert an, der bis 31.12.2025 bei 5.000 Euro, jetzt ab 01.01.2026 bei 10.000 Euro liegt, § 23 Nr. 1 GVG: Bis 10.000 Euro Amtsgericht, über 10.000 Euro Landgericht.

Während beim Amtsgericht die Prozessparteien sich selbst vertreten können, besteht beim Landgericht Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Somit gilt jetzt generell Anwaltszwang.

 

Aus der Gesetzesbegründung:¹

„Mit § 71 Absatz 2 Nummer 9 GVG-E sollen Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Bereich der Heilbehandlungen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Auch für diese Streitigkeiten sind bereits jetzt spezielle Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 3 GVG) und spezielle Zivilsenate an Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 3 GVG) eingerichtet. Die dort bereits vorhandene Expertise kann durch die streitwertunabhängige Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Landgerichte weiter ausgebaut und genutzt werden…Von der streitwertunabhängigen Zuweisung umfasst sind… sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen, wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Wegen der Sachnähe sind dabei auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesem Bereich erfasst…In diesen Fällen erfordert die Entscheidungsfindung häufig die Beurteilung sehr komplexer juristischer Fragestellungen. Zum tatsächlichen Hintergrund sind häufig sachverständige Beurteilungen einzuholen. Dies gilt oft unabhängig vom konkreten Streitwert wie beispielsweise bei Honorarklagen mit einem geringen Streitwert, bei denen ein möglicher Behandlungsfehler erst im Wege der Klageerwiderung geltend gemacht wird. Auch hinsichtlich der Auswahl der für die Entscheidung der Fälle häufig benötigten Sachverständigen kann das Gericht durch die streitwertunabhängige Zuweisung auf seine vorhandene Expertise zurückgreifen.

Nicht erfasst von der streitwertunabhängigen Zuweisung werden hingegen Ansprüche gegen Veterinärmediziner…“

¹ Bundestagsdrucksache 21/1849 vom 29.09.2025, S. 25. Online hier aufrufen.

 

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