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Die Umstellung von täglicher Höchstarbeitszeit auf wöchentliche Höchstarbeitszeit und die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung sollen endlich in einem neuen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt werden. Bundesarbeitsministerin Bas hat am 06. Mai 2026 bei der Regierungsbefragung im Bundestag versichert: „Der Entwurf wird im Juni kommen.“ Das neue ArbZG wurde von CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart.
Bisher kommt es nach § 3 ArbZG auf eine werktägliche Höchstarbeitszeit in der Regel acht Stunden, eventuell sogar zehn Stunden nicht überschreiten. Bisher gibt es nach § 3 ArbZG eine werktägliche Höchstarbeitszeit von in der Regel acht Stunden, die eventuell auf zehn Stunden verlängerbar ist. Darauf soll es künftig nicht mehr ankommen. Dafür soll eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden. Kritiker der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weisen darauf hin, dass bei einer Umstellung – und bei gleichbleibender Mindestruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG – Arbeitstage von bis zu 13 Stunden möglich sein könnten.
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.09.2022 - 1 ABR 22/21 entschieden, dass die Arbeitgeber eine vollständige Arbeitszeiterfassung jetzt und heute umzusetzen haben. Der Referentenentwurf eines Arbeitszeiterfassungsgesetzes des Bundesarbeitsministeriums vom April 2023 ist immer noch nicht umgesetzt. Jetzt soll das endlich in die Wege geleitet werden.
Wenn der Entwurf vorliegt, wird er im nächsten Newletter ausführlich behandelt.