BPtK fordert absoluten Schutz für psychotherapeutische Gespräche

01.10.2026, medhochzwei
Psychotherapie, Politik & Wirtschaft

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht mit großer Sorge, dass der Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts den Schutz vertraulicher psychotherapeutischer Gespräche gefährdet. Die BPtK fordert, Psychotherapeuten und andere approbierte Heilberufe mit Geistlichen, Abgeordneten und Rechtsanwälten gleichzustellen und sie in den absoluten Schutz vor Überwachungs- und Auskunftsmaßnahmen aufzunehmen. Bisher sieht der Gesetzentwurf für approbierte Heilberufe nur eine Abwägungslösung vor (relativer Schutz). Für eine unterschiedliche Behandlung der Berufsgeheimnisträger gebe es keine sachlichen Gründe, so die Kammer.

Nach dem Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sollen Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst (BND) künftig weitreichende Befugnisse erhalten. Sie dürften gegebenenfalls auf Inhalte vertraulicher Psychotherapiesitzungen zugreifen, Praxis- und Geschäftsräume heimlich betreten sowie Online-Durchsuchungen beispielsweise der elektronischen Patientendokumentation durchführen. Der Entwurf sieht derzeit nur einen relativen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Psychotherapeut und Patient vor. Somit könnte im Einzelfall das Vertraulichkeitsinteresse gegen Sicherheitsinteressen abgewogen und der Zugriff erlaubt werden.

Psychotherapie sei nur möglich, wenn Patienten sicher sein könnten, dass ihre Gesprächsinhalte und die Kontaktaufnahme vertraulich bleiben. Der Staat dürfe dieses Vertrauensverhältnis nicht durch nachrichtendienstliche Befugnisse gefährden, so BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. Sie verweist auf die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, wonach psychotherapeutische Gespräche zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Auch die daraus gewonnenen Informationen müssten dem absoluten Schutz unterfallen.

Für den Fall, dass tatsächlich Gefahr im Verzug ist, etwa bei Kenntnis von der Planung und Ausführung schwerer Straftaten wie Mord oder Kriegsverbrechen, bestehen bereits gesetzliche Offenbarungspflichten für Psychotherapeuten (§§ 138, 139 StGB). Weitergehende Überwachungsbefugnisse gegenüber der gesamten Berufsgruppe sind weder erforderlich noch zu rechtfertigen.

Die BPtK fordert deshalb, Psychotherapeuten ausdrücklich in § 32 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und in § 22 des BND-Gesetzes dem absoluten Schutz zu unterstellen, den auch andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger haben. Der Schutz müsse auch für Anbieter digitaler Dienste wie Apps oder Digitale Gesundheitsanwendungen gelten, die der Behandlung oder Kontaktaufnahmen dienen und Daten im Auftrag oder aufgrund einer Verordnung von Psychotherapeuten verarbeiten.

Entsprechende Anpassungen fordert die BPtK auch für das Bundeskriminalamtsgesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz und das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), damit einheitliche Schutzstandards gelten.

 

Dieser Beitrag stammt aus dem medhochzwei Newsletter 15/2026. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!

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