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Private Krankenkassen dürfen einem unfruchtbaren Mann Leistungen für eine künstliche Befruchtung nicht verweigern, nur weil bei seiner Ehefrau wegen ihres Alters eine schlechtere Prognose für eine Lebendgeburt besteht, so die Richter. Der Kläger aus Bremen ist wegen einer zu geringen Zahl an Spermien unfruchtbar. Nur mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung ist ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau noch möglich. Der Mann beantragte daher bei seiner privaten Krankenversicherung die Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung mitsamt Embryotransfer. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 17.508 Euro wegen geringer Erfolgsaussichten ab, da die Ehefrau bereits 44 Jahre alt war und das Fehlgeburtsrisiko zu hoch sei. Der BGH sah das anders: Der Behandlungserfolg ist an einer ausgelösten Schwangerschaft und nicht an einem angenommenen altersbedingten Fehlgeburtsrisiko zu messen. Für jeden Befruchtungsversuch habe es eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent gegeben, dass ein Embryotransfer zur erwünschten Schwangerschaft führt. Damit bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht der Behandlung. Nur wenn aufgrund individueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Eltern eine Lebendgeburt wenig wahrscheinlich erscheine, könne anderes gelten. Dies sei hier aber nicht der Fall.