Ab Januar 2023 gelten neue Regelungen für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege. Der dazu gefasste Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist in Kraft getreten. [...]
Zwei Jahre nach Einführung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) zieht der Verband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) Bilanz bezüglich deren Nutzung: „DiGA sind noch nicht in der Versorgung angekommen“. [...]
Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz ist ein im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP festgeschriebenes Vorhaben, das die Interoperabilität in der Patientenversorgung durch eine Digitalisierung der wesentlichen Informationen vorsieht, und zwar im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. [...]
Am 16.02.2023 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung die Entwicklung seiner „Einer-für-Alle“-Leistungen (EfA) zum Thema „Gesundheit“ nach dem Onlinezugangsgesetz abgeschlossen. [...]
Aktuelle Rechtsprechung
Unterschiedlich hohe Tarifzuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sind zulässig
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.1
1 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023 - 10 AZR 332/20.
Teilzeitjob ist kein Grund für niedrigeren Stundenlohn
Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.2
2 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22.
Patient darf nach Aufklärung ohne Bedenkzeit einer Behandlung zustimmen
Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer – insbesondere rechtzeitiger – Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft, ist seine Sache. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht. Eine andere Beurteilung ist – sofern medizinisch vertretbar – allerdings dann geboten, wenn für den Arzt erkennbare konkrete – 2 – Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt. Dies steht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift in § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.3
3 Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21.
Pflegegeld darf beim Pflegenden nicht gepfändet werden
Pflegegeld ist unpfändbar. Die genannten Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige will die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig.4
4 Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22.
Buchbesprechung
von Prof. Hans Böhme
Gerhard Igl: Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Als der Renzensent im Auftrag des OTA-Schulträgerverbandes 1998 ein Rechtsgutachten zur Rechtsstellung der OTAs und im Jahre 2003 ein Rechtsgutachten „Staatliche Regelung für die OTA-Ausbildung“ erstellte, war die Rechtslage für OTAs und auch ATAs ungeklärt. Erst später entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass diese Ausbildungsgänge mangels spezialgesetzlicher Regelung unter das Berufsbildungsgesetz fallen.
2019 kam dann endlich eine gesetzgeberische Wende, nachdem die Berufsgruppen sich jahrelang politisch um eine einheitliche Ausbildung bemühten. Sowohl Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten als auch Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten erhielten eine gesundheitsrechtliche Ausgestaltung der Ausbildung. Zwei Gesetze sind ergangen:
Das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten vom 14.12.20191, geändert durch Art. 11 G vom 24.2.20212 und
die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten vom 4.11.20203.
Ab dem 1. Januar 2022 ist damit nunmehr eine neue bundesrechtlich geregelte Ausbildung eingeführt. ATA und OTA sollen grundlegende Kompetenzen für den sicheren Umgang mit Patientinnen und Patienten und für die Bewältigung komplexer und umfassender Aufgaben erwerben. Dazu gehört der fachgerechte Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten, die Sicherstellung der Funktions- und Betriebsbereitschaft von Produkten und die Assistenz im Anästhesie- und OP-Bereich. Ausbildungsinhalt ist auch die Kommunikation mit den Patienten.
Der Autor ist durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesener Experte im Sozial- und Gesundheitsrecht, der nicht nur die formalen und inhaltlichen Rechtsfragen im vorliegenden Gesetzeswerk übersichtlich und gut verständlich darstellt, sondern auch etliche Fragen aus der Praxis.
Für diejenigen, die mit Fragen der ATA-/OTA-Berufsausbildung zu tun haben, ist dieses Buch ein Muss.