E-Rezept & -patientenakte | Begriff Notfallbehandlung | Sperrwirkung des Arzneimittelzulassungsgesetzes | Kündigungsschutzprozess | Medizinproduktetransport
 
 
 

Nachrichten

 

Politik & Wirtschaft, Recht, Krankenversicherung
Ab 01. Januar 2024 wird E-Rezept verpflichtend


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Vom 1. Januar 2024 an soll es für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend werden, Verschreibungen elektronisch auszustellen. Die Praxen sollen sich dafür schrittweise umstellen. [...]

 

 
 
 

Politik & Wirtschaft, Krankenversicherung
Ab 15. Januar 2025 E-Patientenakte für alle


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Für die bereits 2021 auf Freiwilligkeitsbasis gestarteten E-Patientenakten, die bisher noch nicht einmal ein Prozent der Patienten nutzen, wird ab 15. Januar 2025 auf „Opt-Out“ umgeschwenkt [...]

 
 
 

Politik & Wirtschaft, Recht
BSG hat Begriff der Notfallbehandlung in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) neu definiert


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Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen. [...]

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Praxisfrage

 

Gibt es Anforderungen an fahrbare Gerätewagen, mit denen Medizinprodukte der Anlage 1 transportiert werden?

Im Newsletter 4/2023 gehen Sie davon aus, dass der Gerätewagen nur zur Lagerung und zum Transport von MP genutzt werden soll. Dies sehen wir aus medizintechnischer Sicht anders. Der vom Nutzer geforderte Gerätewagen soll aktive MP der Anlage 1 transportieren und zur Anwendung bereithalten, bzw. die Anwendung erfolgt direkt vom Gerätewagen aus. Ich gebe Ihnen Recht, eine funktionelle Verbindung zwischen Infusionstechnik, Beatmungstechnik und Patienten-Monitoring besteht hier nicht, aber kann jedweder Gerätewagen ohne jegliche Überprüfung eingesetzt werden?

Antwort:

Das Ergebnis der medizinprodukterechtlichen Prüfung im Newsletter 4/2023 gilt für alle Medizinprodukte, also auch für solche der Anlage 1. Eine Eigenherstellung nach Artikel 5 Abs. 5 MDR liegt nicht vor. Aber: Selbstverständlich muss vor Inbetriebnahme dieser auf einem Gerätewagen gelagerten Medizinprodukte mit einer Mehrfachsteckdose einiges gesondert geprüft und freigegeben werden:

Die Geräte werden über eine Mehrfachsteckdose elektrisch verbunden, daraus ergeben sich Risiken und Gefährdungen nach IEC 60601-1

 
  • Potentialausgleich?
  • ein gemeinsamer Schutzleiter
  • Summenstrom aller Geräte
  • Rückwirkungen zwischen den Geräten usw.
     

Nach welchem Standard soll der Gerätwagen beschafft werden?

 
  • mechanische Ausführung des Gerätewagens, Stabilität des Wagens
  • Stativstangen, Ableitfähige Rollen,
  • hygienische Aspekte
     

Wer baut den Gerätewagen mit allen Geräten zusammen? Wer nimmt den Gerätewagen in Betrieb?

Wer prüft den Gerätewagen?


Der Medizintechnik-Sachverständige Armin Gärtner hat insoweit bereits 2002 ausgeführt:1
„ … wurde in der Vergangenheit fahrbaren Gerätewagen wenig Aufmerksamkeit geschenkt, so hat sich dies in den letzten Jahren deutlich geändert. Ein Gerätewagen darf nicht mehr ohne Berücksichtigung der elektrischen Sicherheit beschafft und betrieben werden, die in den einschlägigen Normen beschrieben wird. Der Betreiber ist daher gut beraten, der mechanischen und elektrischen Konstruktion eines Gerätewagens unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des medizinischen Einsatzgebietes entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Dies bedeutet, bei der Beschaffung einen entsprechenden Anforderungskatalog zu erstellen. Qualität und Ausstattungsstand der Wagen sind stark preisabhängig Hersteller von Gerätewagen sollten ebenfalls eine konsequente Fertigungspolitik betreiben, die sich beispielsweise in einer hochwertigen mechanischen Stabilität aber auch in der konsequenten Anbringung von Potentialausgleichsbolzen niederschlägt.
Wagen ohne den zusätzlichen Potenzialausgleich (ZPA) sollten vom Betreiber nicht beschafft werden, weil sie in der Regel immer im Patientenbereich eingesetzt werden.“

1 Gärtner, Anforderungen an fahrbare Gerätewagen, in: mt-Medizintechnik, 6/2002, S. 211 – 217.

 

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Aktuelle Rechtsprechung

 

Im Kündigungsschutzprozess kann Material aus Videoüberwachung trotz Verstoß gegen die DGSVO verwertbar sein


In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.1

1 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22.

 
 
 

Außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in einer WhatsApp Chatgruppe kann rechtens sein


Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.2

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23.

 
 
 

Keine Versorgung mit Arzneimittel bei tödlicher Erkrankung im Hinblick auf Sperrwirkung des Arzneimittelzulassungsgesetzes


Versicherte haben bei einer regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Arzneimittel, das die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zur Behandlung dieser Erkrankung nicht zugelassen hat, denn das Arzneimittelzulassungsgesetz enthält insoweit eine Sperrwirkung.3

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2023, Az. B 1 KR 35/21 R.

 
 
 

Bei Rettungssanitätern ist eine Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkennungsfähig


Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört.4

Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R.

 
 
 
 
 
 

Buchbesprechung

von Prof. Hans Böhme
 

Gerhard Igl: MTBG/MTAPrV Gesetzes- und Verordnungsbegründungen – Erläuterungen



 

Das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV) sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das bisherige Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind dementsprechend am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.

Mit den Neuregelungen fallen die veralteten Berufsbezeichnungen als Assistenzberufe zugunsten der Bezeichnung als Technologieberufe weg. Weiter ändert sich Folgendes:

  • Die Ausbildungen werden kompetenzorientiert gestaltet.
  • Die Zahlung einer Ausbildungsvergütung wird gesetzlich vorgeschrieben.
  • Die schon bisher den vier Berufen eingeräumten vorbehaltenen Tätigkeiten bleiben erhalten.
  • Die Möglichkeit einer hochschulischen Qualifikation ist nicht vorgesehen.
     

Das vorliegende Werk enthält neben dem Abdruck des Gesetzes und der Verordnung auch die Gesetzes- und Verordnungsbegründungen zu den jeweiligen Vorschriften. Die wichtigsten Regelungen werden ausführlich erläutert. Der Autor bietet damit eine zuverlässige Handreichung zum Verständnis der neuen Vorschriften des MTBG und der MTAPrV.

Der Autor ist durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesener Experte im Sozial- und Gesundheitsrecht, der nicht nur die formalen und inhaltlichen Rechtsfragen im vorliegenden Gesetzeswerk übersichtlich und gut verständlich darstellt, sondern auch etliche Fragen aus der Praxis.

Für diejenigen, die mit Fragen des MTBG und der MTAPrV zu tun hat, ist dieses Buch ein Muss.

 

Gerhard Igl, Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Mdizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrVV) – Gesetzes- und Verordnungsbegründungen - Erläuterungen, 2022, medhochzwei Verlag, Heidelberg, 407 Seiten, Softcover oder epub, 79,00 €, ISBN: 978-3-86216-907-8.

 
 
 
 
 
 

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MENSCH GESUNDHEIT! Dr. Sebastian Siebert, Gründer und Geschäftsführer der medicruiter GmbH

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Herausgeber: Prof. Hans Böhme

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