Der Newsletter zu Rechtsfragen im Gesundheitswesen – aktuell und auf den Punkt
 
 
 

Nachrichten

 

Recht, Pflege, Krankenhaus
Mitarbeiter in Gesundheitsberufen häufiger Opfer von Gewalt

Verbände beklagen mehr und mehr Gewalt gegen Mitarbeiter in Kliniken – vor allem in der Notaufnahme und im Rettungsdienst. [...]

 

 
 
 

Pflege, Recht
Pflegekräfte sollen mehr Kompetenzen erhalten

Pflegekräfte in Deutschland sollen künftig mehr Aufgaben übernehmen können. Der Entwurf eines Pflegekompetenzgesetzes soll laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in der ersten Jahreshälfte 2024 fertig sein. [...]

 
 
 

Recht, Versorgung
Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) vom 15.06.2023 ist ein Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), das darauf abzielt, die Versorgung von Menschen in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern. Insbesondere sollen die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen berücksichtigt werden. [...]

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Praxisfrage

Prof. Hans Böhme

 

Verlangen die besonderen Anforderungen nach §5 MPBetreibV auch eine Herstellerzertifizierung bzw. -autorisierung?

Es geht um Wartungen an mobilen Röntgengeräten. Wir hatten von einer externen Firma ein Angebot über die Wartung nach Herstellervorgaben erhalten. Aber diese Firma hat keinen Schulungsnachweis vom Hersteller, sondern nur die Fachkunde, wie wir diese auch haben. Des weiteren hat dieser Anbieter Schulungsnachweise für ähnliche Röntgengeräte anderer Hersteller. Bisher verfahren wir so, dass wir ausschließlich Techniker an unsere Geräte lassen, die Schulungsnachweise für genau diesen Gerätetyp besitzen. Aus meiner Sicht ist es rein technisch nicht problematisch diese Firma zu beauftragen, wenn sie nach der Originalwartungsanleitung verfährt. Nun stellt sich die Frage, ob es nach §5 des MPBetreibV rechtlich unbedenklich ist da wir sonst diesen Abschnitt immer mit Herstellerzertifiziert interpretiert haben. Im StrlSchG bzw. der StrlSchV ist auch nichts Gegenteiliges zu finden.

In der Tat verlangt §5 MPBetreibV keineswegs eine Herstellerzertifizierung. Die Hersteller wollen das natürlich so, weil sie sich an den Schulungen eine goldene Nase verdienen. Maßgebend für die besonderen Anforderungen nach §5 MPBerteibV ist die Fachkundebescheinigung. Wenn diese Bescheinigung nur unter der Bedingung einer Herstellerzertifizierung stehen würde, müsste dieser Vorbehalt ausdrücklich in der Urkunde stehen und das ist nicht der Fall und wäre auch nicht rechtens.
Was für betriebliche Instandhalter gilt, gilt auch für externe Instandhalter.
Von dieser medizinprodukterechtlichen Fragestellung ist allerdings die kaufvertragsrechtliche zu unterscheiden, soweit es um Gewährleistungsrechte geht. In der Regel machen Hersteller den Vorbehalt, dass die Gewährleistung nur für den Fall gilt, dass Originalteile des Herstellers bei der Instandhaltung verwendet werden und der Instandhalter vom Hersteller autorisiert ist. Ein solcher Gewährleistungsausschluss in bestimmten Fallgestaltungen ist im gewerblichen bzw. kaufmännischen Bereich rechtmäßig, weil dort das AGB-Recht nicht gilt. 
Nach Ablauf der Gewährleistung kommt es darauf natürlich nicht mehr an.
 

 
 
 

Aktuelle Rechtsprechung

 

Personalgestellung im öffentlichen Dienst ist mit europäischem und nationalem Recht vereinbar


Im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof1, der klargestellt hat, dass die Personalgestellung zu Dritten gemäß § 4 Abs. 3 TVöD nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie zu Leiharbeit (2008/104/EG) fällt, hat das Bundesarbeitsgericht die umstrittene TVöD-Regelung als verfassungskonform bestätigt. Die Regelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, weil es nicht darum geht, mit einer dauerhaften Verleihung das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern darum, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erhalten bleiben soll.2

1 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.06.2023 – C 427/21.
2 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2024 – 6 AZR 390/20.

 
 
 

15-monatige Verfallfrist beginnt bei Langzeiterkrankungen früh im Urlaubsjahr ohne Hinweis des Arbeitgebers


Bei Langzeiterkankungen beginnt die 15-monatige Verfallfrist ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, seiner Hinweisobliegenheit nachzukommen.3

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 107/20.

 
 
 

Betriebsratsvorsitzender kann nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein


Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.4

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 383/19.

 
 
 

Online-Plattform für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel kann vom Nationalstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden


Wird der Anbieter, der keine Apothekereigenschaft besitzt, selbst als Verkäufer der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angesehen, kann der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, die Erbringung dieses Dienstes verbieten.
Beschränkt sich der betreffende Anbieter hingegen durch eine eigene und vom Verkauf unabhängige Leistung darauf, Verkäufer und Kunden zusammenzuführen, dürfen die Mitgliedstaaten diesen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln beteiligt sei, ohne die Eigenschaft eines Apothekers zu haben.
Zwar sind allein die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Personen zu bestimmen, die zum Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt sind, doch müssen sie auch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden und dürfen folglich einen solchen Dienst für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht verbieten.5

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.02.2024 – C 606/21.

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Buchbesprechung

von Prof. Hans Böhme
 

Walther/Timm (Hrsg.), Digitale Gesundheitsregionen – Praxishandbuch für regionale und nachhaltige Versorgungsnetzwerke

16,2 Prozent der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind 65 Jahre alt oder älter. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste von ihnen bald einen Nachfolger benötigt oder seine Praxis schließen wird. Bei den Zahnärzten sind es 17,8 Prozent, bei den Psychologischen Psychotherapeuten 16,0 Prozent. Die Angaben stammen aus der jährlichen Versorgungsanalyse der Stiftung Gesundheit aus Hamburg. Vorhandene Versorgungssysteme sind damit nicht mehr ausführbar. Auch im Krankenhausbereich ändert sich die Versorgungslandschaft. Immer weniger Ärzte, immer weniger Pflegefachkräfte, immer weniger Therapeuten sind verfügbar. Zumal sich eine innovativere Veränderung vor allem durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) ergeben wird. Die Gesundheitsversorgung muss somit im Sinne von regionalen und digitalen Versorgungsnetzwerken nachhaltig neu gedacht, gestaltet, finanziert und gesteuert werden. 

Das vorliegende aktuelle Praxishandbuch geht auf die geänderten Rahmenbedingungen ein und zeigt die Herausforderungen für peripher-ländliche Regionen auf. Die Herausgeber und 38 Autoren befassen sich in 20 Beiträgen mit den Möglichkeiten der Organisation und Voraussetzungen für erfolgreiche nachhaltige Versorgungsnetze, gehen auf Herausforderungen und Chancen digitaler Versorgungslösungen ein und beschreiben konkrete Projekte digitaler Gesundheitsregionen, aus denen sich Lösungsansätze und Erfahrungen für künftige Versorgungsnetze ableiten lassen. Wie radikal das Umdenken sein muss, zeigt der Beitrag von Vorberg, Der Patient als neuer Leistungserbringer: Die klassischen Rollen Patient und Leistungserbringer müssen überdacht werden. Der Patient ist zunächst einmal sein eigener Arzt. Im Internet findet er Lösungen, mit denen er viele Fragen selbst angehen kann. Der Arzt wird zum Moderator und ist nicht mehr der Heiler, dem sich der Patient ehrfürchtig unterwirft.

Die Idee von Gesundheitsregionen ist nicht neu, gleichwohl zeigt sich – wie so oft – die Lücke zwischen Theorie und Umsetzung sowie vor allem der Finanzierung. Bei einer Vielzahl von auf unterschiedliche Art geförderten Projekten blieb es bei temporären Ansätzen. Nun ändert sich dies zugunsten nachhaltiger hybrider und interprofessioneller Versorgungsstrukturen. Das GVSG wird diesen Prozess durch die Themen Gesundheitskiosk, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen noch weiter beschleunigen.

Dieses Praxishandbuch ist einzigartig und von allergrößter Bedeutung, weil es den Verantwortlichen in der Gesundheitsversorgung Wege aufzeigt, die künftigen Herausforderungen zu stemmen. Weiter so, geht nicht. Wir müssen uns alle mit radikalen Veränderungen auseinandersetzen. Insoweit gibt dieses Handbuch allen, die mit diesen Fragen zu tun haben, verlässliche Informationen auf hohem Niveau.


Philipp Walther/Lars Timm, Digitale Gesundheitsregionen – Praxishandbuch für regionale und nachhaltige Versorgungsnetzwerke, 2024, medhochzwei Verlag, Heidelberg, 257 Seiten, Softcover oder epub, 65,00 €, ISBN: 978-3-86216-997-9.
 

Weitere Informationen.

 
 
 
 
 
 

Video-Tipps

MENSCH GESUNDHEIT! Dr. Brunhilde Seidel-Kwem, Universitätsklinikum Jena

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Herausgeber: Prof. Hans Böhme

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