Der Newsletter zu Rechtsfragen im Gesundheitswesen – aktuell und auf den Punkt
 
 
 

Nachrichten

 

Politik & Wirtschaft, Pflege, Versorgung, Recht
Der Wille des Betreuten bei der Auswahl des Betreuers ist grundsätzlich maßgebend

Mit Beschluss vom 10.01.2024 hat der Bundesgerichtshof die Rechte zu betreuender Menschen bei der Auswahl ihres Betreuers gestärkt. Wünscht ein erwachsener Mensch aus freien Stücken einen bestimmten Betreuer und lehnt einen anderen ab, ist dies demnach auch dann zu respektieren, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung objektiv vorteilhaft wäre. [...]

 
 
 

Heilberufe, Krankenhaus, Pflege, Recht
Einführung einer neuen Pflegefachassistenzausbildung ab 2027

Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen sollen künftig eine bundeseinheitliche, angemessen vergütete Ausbildung durchlaufen. Das ist Ziel des Entwurfs für ein Pflegefachassistenzgesetz, wie am 04.09.2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. [...]

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Praxisfrage

Prof. Hans Böhme

 

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Reparatur oder Prüfung eines Medizinproduktes außerhalb des Herstellers, also bei einer Fremdservicefirma, in Auftrag gegeben werden?

In der letzten Zeit kommt es häufiger vor, dass uns Herstellerfirmen mitteilen, „nur wir dürfen diese Reparatur oder Prüfung machen“. Die MDR „zwingt uns dazu auf Grund der Rückverfolgung der Fehlerquote“. „Die Prüffirma XY ist nicht berechtigt, eine Wartung durchzuführen“.

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Aktuelle Rechtsprechung

 

Für Feiertagszuschlag ist regelmäßiger Arbeitsort entscheidend

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Im konkreten Fall nahm der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.1

1 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24.

 
 
 

Apotheker darf Abgabe der "Pille danach" aufgrund persönlicher Gewissenskonflikte nicht verweigern


Ein selbstständiger Apotheker muss mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen. Die Pille danach ist ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden darf. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließt, muss die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen kann, dem ist die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gibt andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht besteht.2

2 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2024 – OVG 90 H 1/20.

 
 
 

Verpflichtende Angabe des Geburtsdatums bei der Bestellung in einer Online-Apotheke verstößt gegen den Datenschutz


Erfordert die Bestellung eines Medikaments über eine Online-Apotheke die Angabe des Geburtsdatums, so liegt darin ein Verstoß gegen den Datenschutz. Die Angabe des Geburtsdatums ist bei Kenntnis der Anschrift und der Telefonnummer des Bestellers zur eindeutigen Identifizierung nicht erforderlich. Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit der Kunden besteht durch die einfache Abfrage der Volljährigkeit ein milderes Mittel.3

3 Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.01.2024 – 14 LA 1/24.

 
 
 

Was heißt ständige Anwesenheit der Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ im OPS 8-980?


Die im OPS 8-980 verlangte Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ erfordert bei einer intensivmedizinischen Behandlung, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend ist und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht.4

4 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2024 – B 1 KR 20/23 R.

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Buchbesprechung

von Prof. Hans Böhme
 

Dittrich/Dochow/Ippach (Hrsg.), Rechtshandbuch Cybersicherheit im Gesundheitswesen

In den letzten Jahren haben sich Cybersicherheitsvorfälle im Gesundheitswesen in immer größerer Zahl ereignet. Angesichts globaler Krisen und neuartiger Angriffsmöglichkeiten besteht objektiv ein enormer Handlungsbedarf für Staat und Gesellschaft.

Das Recht der IT-Sicherheit, Datensicherheit oder Informationssicherheit steht damit vermehrt im Mittelpunkt der praktischen Rechtsberatung von Unternehmensleitungen.
Im vorliegenden Rechtshandbuch ist die Verzahnung von Gesundheitsrecht und Cybersicherheitsrecht in einem Werk mit einer Darstellung der einschlägigen Vorschriften angesichts der komplexen Regelungslage und einer fortschreitenden Digitalisierung im Gesundheitsbereich hochgradig praxisrelevant.

Folgende Themenfelder werden behandelt:

  •     Krankenhäuser
  •     Medizinprodukte und Arzneimittel
  •     Telematikinfrastruktur
  •     Ambulante Gesundheitsversorgung
  •     Notrufleitstellen und Rettungsdienste
  •     Digitale Gesundheitsanwendungen
  •     Telemedizin
  •     Öffentlicher Gesundheitsdienst
  •     Haftungsgefahren beim Einsatz Künstlicher Intelligenz.
     

Dabei werden aktuelle Gesetze oder Gesetzesvorhaben auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt wie NIS-2-Richtlinie, Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, Entwurf eines KRITIS-Dachgesetz, Digitalgesetz für den Gesundheitsbereich (DigiG) und Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Das Rechtshandbuch dient auch der effektiven Umsetzung von cybersicherheitsrechtlichen Anforderungen im Gesundheitswesen durch einen Überblick über die technischen Voraussetzungen und Vermittlung von Informationen für die Prävention von Cybergefahren. Gerade für die verantwortlichen Leitungspersonen im Gesundheitswesen besteht die Frage nach Risiken und Lösungen für ein effektives Cybersicherheitsmanagement. Dem trägt das Buch Rechnung durch Ausführungen zum Compliance-Management, zu Versicherungslösungen und für die praktische Vertragsgestaltung.

Bei der Bewältigung eines Vorfalls steht eine "Cyber Incident – Legal-Checkliste" parat. Zudem werden Fragen zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen für die Leitungsebene bei Personenschäden erörtert.

Damit ist dieses ausgesprochen aktuelle und umfassende Rechtshandbuch ein hervorragender Ratgeber für Juristen als interne und externe Berater in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Hersteller von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie speziellen IT-Produkten (Apps), Unternehmensleitungen und Compliance-Abteilungen, Berufs- und Interessenverbänden oder IT-Spezialisten und Vertretern aus der Wissenschaft.

Wer sich mit Cybersicherheitsfragen beschäftigt, kann auf dieses Buch nicht verzichten.

Tilmann Dittrich / Carsten Dochow / Jan Ippach (Hrsg.), Rechtshandbuch Cybersicherheit im Gesundheitswesen, 2024, C.F. Müller GmbH, Heidelberg, 409 Seiten, Hardcover oder eBook, 79,00 €, ISBN: 978-3-8114-8928-8.

 

 
 
 

Gerhard Igl, MTBG/MTAPrV Gesetzes- und Verordnungsbegründungen – Erläuterungen, 2. Auflage

Die Vorauflage wurde von Rezensenten in HHL-Newsletter 5/2023 positiv besprochen. Die vorliegende 2. Auflage dieses Buches (erstellt im Frühjahr 2024) enthält die zwischenzeitlichen Änderungen des MTBG und der MTAPrV. Die MTAPrV wurde durch Art. 15 der Heilberufe-Prüfungsrechtsmodernisierungsverordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 148) in mehreren Vorschriften geändert. Wesentliche Änderungen wurde durch das Pflegestudiumsstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 Nr. 359) vorgenommen, so durch Art. 7 für das MTBG und durch Art. 8 für die MTAPrV.

Das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV) sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit den Neuregelungen sind die veralteten Berufsbezeichnungen als Assistenzberufe zugunsten der Bezeichnung als Technologieberufe weggefallen. Die Ausbildungen sind kompetenzorientiert gestaltet. Die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die schon bisher den vier Berufen eingeräumten vorbehaltenen Tätigkeiten bleiben erhalten. Die Möglichkeit einer hochschulischen Qualifikation ist nicht vorgesehen.

Das vorliegende Buch enthält neben dem Abdruck des Gesetzes und der Verordnung auch die Gesetzes- und Verordnungsbegründungen zu den jeweiligen Vorschriften. Die wichtigsten Regelungen werden ausführlich erläutert.

Mit dieser 2., neu bearbeiteten Auflage soll den Nutzern dieses Buches eine aktualisierte Handreichung zum Verständnis der Vorschriften des MTBG und der MTAPrV geboten werden. Das Buch richtet sich insbesondere an Ausbildungseinrichtungen und an die dort tätigen Personen in Führungsverantwortung sowie an alle Personen, die mit der Umsetzung des MTBG und der MTAPrV betraut sind.

Insoweit ist diese Ausgabe aktuell und bestens geeignet, sich vollumfänglich zu informieren.

Gerhard Igl, Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-G) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) – Gesetzes- und Verordnungsbegründungen – Erläuterungen, 2024, 2. Auflage, medhochzwei Verlag, Heidelberg, 427 Seiten, Softcover oder epub, 89,00 €, ISBN: 978-3-98800-071-2.

 
 
 
 
 
 

Video-Tipps

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Healthcare & Hospital Law Newsletter
Herausgeber: Prof. Hans Böhme

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Weitere Informationen auf www.medhochzwei-verlag.de

 

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