Der Newsletter zu Rechtsfragen im Gesundheitswesen – aktuell und auf den Punkt
 
 
 

Nachrichten

 

Politik & Wirtschaft, Recht
KRITIS-DachG und Neufassung der MPBetreibV werden erst 2025 verkündet

Eigentlich sollte das KRITIS-Dachgesetz zur Umsetzung der EU Resilienz-Richtlinie spätestens am 17.10.2024 verkündet sein und danach in Kraft treten. Wieder einmal ist es bei diesem Kompetenzwirrwarr und dem zeitraubenden Zusammenwirken der verschiedenen Institutionen nicht gelungen, rechtzeitig zu liefern. [...]

 
 
 

Digital Health, Politik & Wirtschaft, Prävention, Versorgung
Mangelndes Wissen von Mitarbeitern im Gesundheitssektor über IT-Sicherheit

In sensiblen Handlungsbereichen wie dem Gesundheitswesen ist ein hohes Kompetenzniveau unabdingbar. Das muss nach einer jüngsten Studie angezweifelt werden. Die G DATA CyberDefense ist in Zusammenarbeit mit Statista und brand eins zum wiederholten Male in einer Studie „Cybersicherheit in Zahlen“ der Frage nachgegangen, wie es um die IT-Sicherheit in Deutschland steht. [...]

 
 
 

Innovationen, Versorgung
Sicherheitsrisiken bei vernetzten Medizinprodukten – Forescout-Analyse

Im geplanten neuen § 4 Abs. 6 Satz 4 MPBetreibV wird geregelt, dass vor Benutzung eines vernetzten Medizinproduktes bei der Verbindung mit einem Netzwerk die Anforderungen des Herstellers hinsichtlich der digitalen Infrastruktur in Bezug auf die Informationssicherheit seiner Produkte zu beachten sind. Damit ist der Betreiber gefordert, den Stand der Technik auch bei vernetzten Medizinprodukten zu beachten, § 391 SGB V. [...]

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
   
 
 

Aktuelle Rechtsprechung

 

Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit

Wer durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers verpflichtet wird, eine Alarmbereitschaft mit einem Aufenthaltsradius von 12 km und Ausrückzeit innerhalb von 90 Sekunden zu leisten, leistet normale Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben, die zwingend sind. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren.1

Anmerkung des Bearbeiters:

Auch eine 15-minütige Zeit zur Aufnahme der Arbeit ist eine gravierende Einschränkung!

1 Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.09.2024 – 6 A 856/23 und 6 A 857/23.

 
 
 

Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls auch dann, wenn der Geschädigte berechtigterweise auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeit vertraut.


Bei der Beurteilung, ob eine verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitskraft vorliegt, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Der geschädigte Arbeitnehmer ist bei seiner Entscheidung, ob er trotz seiner ihm vom Schädiger zugefügten Verletzung seine (verbliebene) Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten oder hiervon im Interesse seiner Gesundheit absehen soll, in vielen Fällen auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. In diese Situation ist er durch die vom Schädiger verursachte Gesundheitsverletzung geraten.

Vor diesem Hintergrund ist es für einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 842 BGB, § 11 StVG nicht zwingend erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste.2

2 Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22..

 
 
 

Apotheker muss der Krankenkasse Gesamtvergütung zurückzahlen, wenn Zytostatikaherstellung aus günstigen Fertigarzneimitteln erfolgt


Ein Apotheker, der Zytostatika aus günstigen Fertigarzneimitteln herstellt, die aus dem Ausland importiert sind, muss dies der Krankenkasse des Patienten mitteilen. Verstößt der Apotheker gegen diese Hinweispflicht, so haftet er der Krankenkasse auf Schadensersatz und muss die für diese Arzneimittel erhaltene Gesamtvergütung an die Krankenkasse zurückzahlen.3

3 Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024 – B 3 KR 14/22 R..

 
 
 

Zum Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und zur Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation


Die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen. Die persönliche Haftung des Durchgangsarztes ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Die der öffentlich-rechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnende Erstversorgung findet regelmäßig zeitlich vor dessen Entscheidung über die Art der Heilbehandlung statt. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die zeitlich nach und in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung durchgeführt werden und grundsätzlich als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes zu qualifizieren sind.

Gemessen daran liegt eine Operation der Klägerin nicht mehr im Rahmen des sofort Notwendigen, auch wenn sie von der Beklagten als "Notoperation" bezeichnet worden ist. Insoweit haftet der Operateur auch persönlich.

Eine mögliche Indizwirkung des Durchgangsarztberichtes für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch im Vorbereitungsstadium erfolgten, entfällt, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien beliebig oder willkürlich erscheint.4

4 Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2024 – VI ZR 115/22.

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Buchbesprechung

von Prof. Hans Böhme
 

Stiftung Münch (Hrsg.), Autoren: Krönke/Aichstill, Die elektronische Patientenakte und das europäische Datenschutzrecht

Der Untertitel des zu besprechenden Buches lautet klarstellend: „Möglichkeiten zur datenschutzkonformen Ausgestaltung elektronischer Patientenakten im europäischen Rechtsvergleich“.

In internationalen Vergleichen zum Thema E-Health schneidet Deutschland regelmäßig auffallend schlecht ab, besonders gegenüber anderen europäischen Staaten. Der Diskurs über E-Health ist in Deutschland stark von datenschutzrechtlichen Fragestellungen dominiert, die eigentlichen Chancen, die sich aus der Digitalisierung für eine qualitativ hochwertige und breite medizinische Versorgung ergeben können, bleiben dagegen im Hintergrund. Bemerkenswert ist dies insofern, als in Europa spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein vollharmonisiertes Datenschutzrecht gilt mit umfangreichen und nachhaltigen Bestimmungen zur IT-Sicherheit (Art. 24 bis 43 DSGVO) und der ausdrücklichen Abweichungsklausel von datenschutzschutzrechtlichen Grundsätzen für die Mitgliedsstaaten u. a. im Gesundheitswesen (Art. 23 in Verbindung mit Erwägungsgrund Nr. 73 der DSGVO).

Die Autoren gingen aus Anlass der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) aufgrund des PDSG (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020 der Frage nach, ob die DSGVO in den EU-Mitgliedstaaten in Gesundheitsfragen unterschiedlich gehandhabt wird, und ob die unter der DSGVO prinzipiell mögliche Gesundheitsdatenverwaltung in Deutschland richtig und vollständig implementiert wird. Grundlage und Gegenstand des Vergleichs bilden die Regelungen über die elektronischen Gesundheitsakten in den digitalen „Vorreiterstaaten“ Österreich, Estland und Spanien, die den jüngst ins Werk gesetzten deutschen Regeln über eine elektronische Patientenakte (ePA) gegenübergestellt werden.
Der Vergleich legt nahe, das deutsche Konzept der ePA zu überdenken: Der deutsche Gesetzgeber hat es in zentralen Punkten versäumt, ein wirksames Patientenaktensystem zu schaffen, das die Spielräume der DSGVO voll ausschöpft. Stattdessen hat er ein paternalistisches Konzept implementiert, das Gefahr läuft, seine oberste Leitlinie – die Patientensouveränität – ins Gegenteil zu verkehren.

Das Digital-Gesetz vom 25.03.2024 hat als Kernelement die ePA ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie wird den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen – im ersten Schritt durch die Einführung eines digital unterstützten Medikationsprozesses. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen (Opt-Out). Damit ist das wichtigste Ergebnis der vorliegenden Studie vom deutschen Gesetzgeber übernommen worden.

Wer sich mit datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der ePA beschäftigen muss, wird in dieser Veröffentlichung recht gute Hintergrundinformationen und Antworten auf viele Fragen erhalten, so dass für diesen Benutzerkreis diese Studie quasi ein Muss ist. Sie gehört in jede Handbibliothek.

Stiftung Münch (Hrsg.), Autoren: Krönke / Aichstill, Die elektronische Paitentenakte und das europäische Datenschutzrecht, 2021, medhochzwei Verlag GmbH, Heidelberg, XVI + 129 Seiten, Softcover oder epub, 59,99 €, ISBN: 978-3-86216-851-4.

 

 
 
 

Igl, Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz . PflBG) – Praxiskommentar in 4. Auflage 2024

Das Gesetz über die Pflegeberufe und die dazu gehörige Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Vier Jahre später liegt bereits die 4. Auflage dieses Praxiskommentars vor. Dass dieses Buch sich zu einem Standardwerk in der Verwaltung und Organisation der Pflegeausbildung entwickelt hat, verwundert nicht. Der Autor ist durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesener Experte im Sozial- und Gesundheitsrecht, der nicht nur die formalen und inhaltlichen Rechtsfragen im vorliegenden Gesetzeswerk übersichtlich und gut verständlich darstellt, sondern auch etliche Fragen aus der Praxis souverän beantwortet.

Die nunmehr 4., neu bearbeitete Auflage erweitert und ergänzt die Kommentierungen zum Pflegeberufegesetz (PflBG) und zu den beiden Verordnungen (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung) in einigen relevanten Teilen. Gerade das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12. Dezember 2023 enthält umfangreiche Änderungen. Die Kommentierungen zu den beiden Verordnungen orientieren sich in weiten Teilen an den Begründungen zu diesen Verordnungen, die vom Gesetz- und Verordnungsgeber stammen.

Wie im Vorwort klargestellt, richtet sich dieses Werk an die Praxis, d. h. an die zuständigen Behörden, die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen. Ganz sicher werden aber auch die zuständigen Verwaltungsrichter, Rechtsanwälte, die wegen Streitigkeiten beauftragt werden und Justiziare auf diesen Kommentar gerne zugreifen.

Von allgemeinerem Interesse sind die Ausführungen des Autors zu den Vorbehaltsaufgaben in § 4 PflBG (S. 82 – 98), die für Gesundheitseinrichtungen und das Management von grundlegender Bedeutung sind, weil es zum einen um die Abgrenzung zur ärztlichen Verantwortung und andererseits zu den Kompetenzen anderer Gesundheitsberufler, aber auch zu Sozialpädagogen und Sozialarbeitern geht. 

Für denjenigen, der mit Fragen der Pflegeberufsausbildung zu tun hat, ist dieses Buch ein Muss. Für das Management in Gesundheitseinrichtungen sollte zumindest auf die Erläuterungen des Autors zu § 4 PflBG zurückgegriffen werden. Dieses Buch ist uneingeschränkt zu empfehlen.

Gerhard Igl, Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), Praxiskommentar, 4., neu bearbeitete Auflage, Heidelberg 2024, medhochzwei, 898 Seiten, Softcover, 89,00 €, ISBN: 978-3-98800-077-4.

 
 
 
 
 
 

Video-Tipps

MENSCH GESUNDHEIT! Simone Mahn, Wolters Kluwer Health

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Healthcare & Hospital Law Newsletter
Herausgeber: Prof. Hans Böhme

medhochzwei Verlag GmbH
Tel.: +49 (0) 62 21 / 9 14 96 - 0
E-Mail: info@medhochzwei-verlag.de
Weitere Informationen auf www.medhochzwei-verlag.de

 

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