Elektronische Arbeitsunfähigkeitbescheinigung seit 01.01.2023

21.01.2023, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht

Ab Januar 2023 ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier im Wesentlichen abgeschafft und durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Beschäftigte müssen nun keinen gelben Zettel mehr vorlegen – stattdessen sind Arbeitgeber in der Pflicht, diese Daten proaktiv bei der jeweiligen Krankenkasse abzurufen. Stellt ein Arzt künftig die Arbeitsunfähigkeit fest, muss er die notwendigen Daten, die bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu finden waren, künftig als erstes an die zuständige Krankenkasse übermitteln.

Die neuen Regelungen zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gelten nur dann, wenn

  • ein Arbeitnehmer Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse ist,

  • die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, und

  • der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt geltend machen will.

Für alle anderen Fälle bleibt es hingegen insgesamt bei der bisherigen Rechtslage, also der Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG.
Beschäftigte haben weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Beschäftigte sind grundsätzlich nach dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (siehe § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Immer wieder kommt es in der Praxis zu Auseinandersetzungen darüber, ob die AU-Bescheinigung pünktlich vorgelegt wurde. Diese Pflicht des Arbeitnehmenden zur Vorlage entfällt künftig.

 

Dieser Beitrag stammt aus dem Healthcare & Hospital Law Newsletter 1-2023. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!

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