Einer-für-Alle-Leistungen „Gesundheit“ nach dem Onlinezugangsgesetz

22.03.2023, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Politik & Wirtschaft, Recht, Digital Health

Am 16.02.2023 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung die Entwicklung seiner „Einer-für-Alle“-Leistungen (EfA) zum Thema „Gesundheit“ nach dem Onlinezugangsgesetz abgeschlossen.

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz (OZG) ist ein deutsches Gesetz, das als Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften verkündet wurde1. Es verpflichtete Bund, Länder und Gemeinden, bis spätestens Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen (§ 1 OZG). 

Das ist aber nur dem Land Niedersachsen zum Thema „Gesundheit“ gelungen. Das Land Niedersachsen hatte das Themenfeld „Gesundheit“ übernommen und war damit bundesweit zuständig für OZG-Leistungen der Bereiche Infektionsschutz, Bestattung, Behinderung, Hilfe zur Pflege und Trinkwasserschutz. Die neuen digitalen Antragsverfahren stehen nun Ländern und Kommunen zur Verfügung.

Beispielsweise wurden dabei die Onlinedienste „Feststellung einer Schwerbehinderung“, „Infektionsschutzbelehrung“ oder „Hilfe zur Pflege“ erfolgreich digitalisiert. Bereits kurz nach der Einführung in der Landesverwaltung und in den niedersächsischen Kommunen lässt sich feststellen, dass diese gut angenommen werden: zum Beispiel mit mehr als 35.000 Infektionsschutzbelehrungen online und über 15.000 Online-Anträgen auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Damit kann ein Antrag leicht von zu Hause ausgestellt werden kann ohne in die Behörde vor Ort zu müssen. Auch der weitere interne Weg ist vorbereitet: So wurde z. B. das Fachverfahren im Bereich der Schwerbehinderung so angepasst, dass die online gestellten Anträge digital in der Behörde ankommen und schnell weiterbearbeitet werden können.2

 

1 Art. 9 Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), letzte Änderung durch Art. 16 Gesetz vom 28. Juni 2021.
2 Im Internet abgerufen am 26.02.2023 unter Onlinezugangsgesetz: Entwicklung der Onlinedienste als erstes Bundesland abgeschlossen - Niedersachsen stellt neue digitale Antragsverfahren im Themenfeld „Gesundheit“ anderen Ländern und den Kommunen zur Verfügung | Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.

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