DPtV: Videobehandlung kein Ersatz für wohnortnahe Versorgung

24.08.2023, medhochzwei
Psychotherapie, Politik & Wirtschaft

In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz/DigiG) spricht sich die PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) gegen eine komplette Freigabe der Videosprechstunden aus. Psychotherapeutische Videobehandlungen müssten sich individuell am Bedarf der Patientinnen und Patienten orientieren, so Gebhard Hentschel, Bundesvorsitzender der DPtV. Es müsse möglich sein, je nach Indikation jederzeit zwischen Präsenzterminen und Videokontakten zu wechseln. „Eine Öffnung der psychotherapeutischen Versorgung für die Videobehandlung muss von Qualitätskriterien begleitet werden. Dazu gehören eine Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlungsplanung und ggf. Notfallbehandlung in Präsenz, sowie die Möglichkeit, die reguläre Psychotherapie im face-to-face-Kontakt durchzuführen, entsprechend der individuellen Indikation.“

Die bisherigen Erfahrungen mit psychotherapeutischen Videositzungen würden zeigen, dass sie eine hilfreiche und sinnvolle Ergänzung sein könnten. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten könnten je nach Situation Videositzungen nutzen –würden aber als zentrale Anlaufstelle wohnortnah und in Präsenz verfügbar bleiben. Nicht alle psychotherapeutischen Techniken würden sich gleichermaßen gut per Video umsetzen lassen. Auch die diagnostische Einschätzung werde in Präsenzkontakten als deutlich zuverlässiger angesehen, betonte Hentschel. Keinesfalls dürfe eine Situation entstehen, in der Patientinnen und Patienten in unterversorgten Gegenden nur noch eine „virtuelle Versorgung“ erhalten würden. 

Reine Video-Therapie-Anbieter sieht die DPtV daher kritisch: „Bei Programmen wie etwa ,Minddoc‘ findet das Erstgespräch in Präsenz statt. Anschließend geht es mit einer/m anderen Psychotherapeutin/ Psychotherapeuten weiter, die/den man nie Face-to-face gesehen hat“, kritisierte Dr. Enno Maaß, Stv. DPtV-Bundesvorsitzender. Auch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) störe sich an solchen Konstrukten einer Fragmentierten Behandlung und verweise auf Berufs- und Vertragsarztrecht. „Diese sehen unter anderem vor, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei akuten Krisen jederzeit in Präsenz eingreifen können müssen. Bei einer reinen Fernbehandlung ist das nicht möglich.“

 

Dieser Beitrag stammt aus dem medhochzwei Newsletter 16-2023. Abonnieren Sie hier kostenlos, um keine News aus der Branche mehr zu verpassen!

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