BSG hat Begriff der Notfallbehandlung in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) neu definiert

18.09.2023, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Politik & Wirtschaft, Recht

Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen.

Im konkreten Fall lag trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten bereits eine stationäre Notfallbehandlung vor.

Die vom Bundessozialgericht neu formulierten Maßstäbe sind nachfolgend dargestellt:
Eine konkludente stationäre Aufnahme kann auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem erstangegangenen Krankenhaus die besonderen Mittel, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen, intensiv genutzt werden. Eine stationäre Notfallbehandlung liegt demnach etwa dann vor, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer stroke unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel umfassend in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Auch bloße Diagnosemaßnahmen können insoweit eine Aufnahme begründen, wenn verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind.1

1 Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023 – B 1 KR 15/22 R.

 

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