Erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos

24.11.2023, Prof. Hans Böhme, Healthcare & Hospital Law
Recht

Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs hat so der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.1

Das Recht des Patienten auf Einsicht in seine Patientenakte ist seit Einführung des Patientenrechtegesetzes vor zehn Jahren in den §§ 630f, 630g BGB normiert. Ungeklärt war hingegen, wer die Kosten für Kopien der Behandlungsunterlagen zu tragen habe. Die Zahnärztin war der Ansicht, dass der Patient die Kopierkosten zu tragen habe, wie es das BGB vorsieht. Dieser sah das anders und rief die deutschen Gerichte an.

Der Patient bekam in allen Instanzen Recht, bis der Bundesgerichtshof (BGH) in der Revisionsinstanz die Frage schließlich dem EuGH zur Entscheidung vorlegte. Der EuGH gab dem Patienten recht. Er urteilte, dass in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das Recht des Patienten verankert sei, eine erste Kopie der vollständigen Patientenakte zu erhalten, ohne dass er hierfür ein Entgelt zahlen müsse.

 

1 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22.

 

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