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Mit dem im Jahre 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz haben die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine neue, gesetzlich geregelte Bedeutung gewonnen. Die Berufsangehörigen unterliegen als Pflichtmitglieder eines verkammerten Heilberufs einem einheitlichen Berufsrecht der eigenen Profession und der Aufsicht ihrer Landespsychotherapeutenkammer. Daneben erfolgte eine Gleichstellung mit den Ärzten und Zahnärzten als Leistungserbringer im System der Gesetzlichen Krankenversicherung.
In diesem Buch werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Psychotherapeuten dargestellt. Aus der Praxis erläutert der Autor kompakt und verständlich neben zahlreichen zulassungsrechtlichen Fragen ausführlich die Pflichten des Vertragspsychotherapeuten und ausgewählte Berufspflichten der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Neben zulassungsrechtlichen Themen wie MVZ, Nachfolgezulassungen oder Job-Sharing werden u.a. die Berufspflichten zu Werbung, Dokumentation, Patienteneinsichtsrecht, Gutachterpflichten, Internet-Psychotherapie, Abstinenz und Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V erläutert. Das Werk beleuchtet alle relevanten Rechte und Pflichten des Psychotherapeuten.
Der Autor:
Prof. Dr. Martin H. Stellpflug, M.A. (Lond.) Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justitiar der Bundespsychotherapeutenkammer.
„Stellpflug schreibt klar und anschaulich. Der nicht-juristische Leser findet sofort die entscheidenden Details zur vertragsärztlichen Tätigkeit und zum Berufsrecht der psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Das umfangreichste Kapitel ist den berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Pflichten des Vertragspsychotherapeuten gewidmet. Jedem Vertragspsychotherapeuten kann angeraten werden, die Einzelthemen aufmerksam vor Eröffnung einer Praxis zu studieren.
Insgesamt: Eine erfreulich klare Darstellung zu einem Thema, das in anderen Handbüchern zum Vertragsarztrecht nicht durchgehend ausführlich dargestellt wird, das aber mittlerweile zunehmend an Bedeutung gewonnen hat.“
Quelle: Dr. Gernot Steinhilper, Medizinrecht 1/2014